Archiv vom 'April 19th, 2012'

Kleiner Ausflug ins Arbeitsrecht

Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RBerG dar, sondern soll nur einen Ansatz vermitteln, wie man sich gegen eine unangemessene Benachteiligung wehren kann. Ich will und darf keine Rechtsberatung leisten, bei konkreten Fragen möge der geneigte Leser bitte den Rechtsverdreher seines geringsten Misstrauens konsultieren.
Das Schöne an Deutschland ist ja, dass es für alles eine Vorschrift gibt. Für uns Berufskraftfahrer gilt das BGB, das Arbeitszeitgesetz, die Fahrpersonalverordnung sowie die VO EWG 561/2006. Alles hübsch übersichtlich.
Die mit der letzten Gehaltsabrechnung gekommene Arbeitsanweisung ist rechtens, der Tonfall zwar mal wieder diskussionswürdig, aber inhaltlich spricht nichts dagegen. Wochenendarbeit kann, bei entsprechendem Freizeitausgleich, angewiesen werden. Hinnehmen muss man das aber nicht einfach so, denn der Arbeitgeber kann auch ein ihm zustehendes Direktionsrecht nur in den Grenzen des § 315 BGB ausüben.
Im Notfall kann so etwas angeordnet werden, Wünsche des Auftraggebers sind aber kein Notfall. Entweder widerspricht man dem Wunsch, oder man muss halt soviel Personal einstellen, dass das erweiterte Arbeitspensum schaffbar ist. Höflicher wäre es allerdings gewesen, die Arbeitnehmer nicht nur zu fragen, sondern die Antworten dann auch zu akzeptieren oder zumindest eine dementsprechende Vergütung anzubieten.
Um sich dagegen zur Wehr zu setzen, sollte man die Vorschriften etwas genauer einhalten. Verkürzungen der Ruhezeit, der Wochenruhezeit oder auch Verlängerungen der Lenkzeit und Schichtzeit sind Kann-Optionen. Die Dispo kann nicht für mich entscheiden, ob ich fit genug bin für eine verkürzte Nachtruhe oder ein verkürztes Wochenende.
Eine wöchentliche Ruhezeit beginnt spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit. Einfacher ausgedrückt: Nach 5 Übernachtungen zwischen den Touren in der Woche folgt ein Wochenende, da mit Ende der Nachtruhe jeweils ein weiterer 24 Stunden-Zeitraum beginnt.
Es liegt also am Fahrer, ob er eine Schichtzeitverlängerung auf 15 Stunden und eine Nachtruhenverkürzung auf 9 Stunden macht oder nicht. Das Wochenende kann man auf 24 Stunden verkürzen, wenn man es nicht am Standort oder zu Hause verbringt. Man muss nicht. Die Geschichte mit dem Ausgleich muss ich wohl keinem Fahrer mehr erklären, das sollte jeder wissen.
Interessant wird es, wenn der Fahrer eine vollständige Wochenruhezeit draußen verbringen soll oder muss. Aus Sicht der Behörden für Arbeits- und Gesundheitsschutz ist die Verbringung der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit (45-Stunden) im Fahrzeug nicht zulässig.
Wird die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit in einem Hotel verbracht, könnte dieses, geltender Rechtsauffassung nach, von den Aufsichtsbehörden akzeptiert werden.Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Mehraufwendungen (Unterkunft, Verpflegung, Fahrtkosten), die aufgrund der Abwesenheit von zu Hause entstehen, zu ersetzen.
Mit anderen Worten, wenn ich auf Anweisung ein Wochenende draußen bleiben soll und nicht verkürzen kann, weil ich Samstag schon stehe und bis Montag Morgen zur Anlieferung das Wochenende voll bekomme, habe ich die Möglichkeit, eine Anzeige beim zuständigen Amt für Arbeitsschutz zu erstatten, wenn die Firma nicht für die Unterbringung sorgt.

Zuständig ist für unsere Firma das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg, Abteilung 1, Theodor-Tantzen-Platz 8, 26122 Oldenburg, e-mail poststelle@gaa-ol.niedersachsen.de. Fragen zu den Arbeitszeiten als Kraftfahrer werden dort von Herrn Krüger unter der Telefonnummer 0441/799-2187 Mo.-Fr. von 09:00 -12:00 Uhr und Mo.-Do. von 14:00 -15:30 Uhr sehr freundlich und kompetent beantwortet.

Ein weiteres Ärgernis ist das ständig verspätete Gehalt. Arbeitslohn ist eine Bringschuld und gerät automatisch in Verzug, wenn er nicht zum vereinbarten Zahltag auf dem Konto des Arbeitnehmers gutgeschrieben ist. Für die Verspätung sind Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz fällig. Entstandene Kosten für Rücklastschriften und Überziehungszinsen gehen zu Lasten des Arbeitgebers, diese lassen sich durch eine Bestätigung der eigenen Bank nachweisen. Geregelt ist dies in §§ 280, 288 BGB.

Zahlt die Firma den Lohn nicht zum vereinbarten Termin und helfen keine Gespräche, so ist man berechtigt, die Firma schriftlich abzumahnen. Das zu beanstandende Verhalten ist die wiederholte verspätete Zahlung des Lohns. Für den Wiederholungsfall droht man damit, die Kosten die aus der verspäteten Lohnzahlung entstehen, bei bei der Firma einzufordern. Man fordert die Firma auf, den vereinbarten Lohn künftig zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zu überweisen. Das Mahnschreiben sendet man per Einschreiben mit Rückschein. Reagiert der Arbeitgeber nicht sollte man sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden, damit dieser einen hinsichtlich einer Klage vor dem Arbeitsgericht berät.

Eine Zurückbehaltung der Arbeitsleistung ist in diesem Fall eine Option, um Druck auf den Arbeitgeber auszuüben, eine Klage wegen Verstoß gegen die allgemeine Fürsorgepflicht nach §241 Abs. 2 BGB, sowie gegen die Lohnzahlungspflicht nach § 611 Abs.1 BGB eine weitere Option. Die Formulierung der Klagen, sowie der Ankündigung der Zurückhaltung der Arbeitsleistung ist etwas kritisch, man sollte da zumindest die Hilfe eine Rechtspflegers am Gericht in Anspruch nehmen. Auf keinen Fall darf man seine Arbeitsleistung unangekündigt zurückhalten, das ist ein Kündigungsgrund.