Manche richterlichen Entscheidungen lassen mir einfach die Fußnägel hochklappen. So heisst es in der Urteilsbegründung des LG Offenburg zu einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen Beschluß bezüglich der Ermittlung von Tauschbörsennutzern:
Die Bundesregierung war dabei immer schon der Auffassung, dass es sich bei den hinter dynamischen IP – Adressen stehenden Daten um Bestandsdaten handelt (vgl. nur die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 01.10.2001, Bundestags- Drucksache 14/7008, Seite 7, zu § 100 g Abs. 3 StPO). Die Rechtsaufassung der Bundesregierung ist allerdings kein Auslegungskriterium für Gesetze, solange sie nicht durch eine Abstimmung im Parlament zum Willen des Gesetzgebers wird. Die gesetzlich bis zum 01.01.2008 nicht geregelte Frage wurde daher von der Rechtssprechung unterschiedlich beantwortet.
Das ist ja mal hochinteressant. Da werden also entgegen dem Gerichtsurteil des Bundesverfassungerichts Verkehrsdaten zu Bestandsdaten.
Verkehrsdaten sind alle Daten, die erst anfallen, wenn Datenverkehr entsteht. Und eben dies ist der zentrale Punkt:
Eine dynamische IP-Nummer gibts nicht ohne Datenverkehr, das ist ein physikalischer Fakt.
Bestandsdaten sind Name, Anschrift, Tarif, eben alles, was im Vertrag steht.
Auf diese Art und Weise kann man auch Bürgerrechte ganz einfach „wegdefinieren“. Demnächst wird dann in „diese“ und „jene“ Menschen unterteilt, für „diese“ gelten die rechtsstaatlichen Grundsätze und bei „jenen“ darf dann auch ein bißchen gefoltert werden.
Somit stehen wir also wieder alle unter Generalverdacht, bis hoffentlich bald eine höhere Instanz dieses Urteil kassiert.
Zitat heise:
Weil das neue Gesetz keine klärenden Begriffsbestimmungen enthält, hat sich die Strafkammer ihrer Begründung zufolge für „die Gesetzesauslegung mit den anerkannten Auslegungsmethoden“ entschieden, nämlich den Gesetzgebungsprozess zur Vorratsdatenspeicherung begutachtet. Und aus einer Beschlussempfehlung des Bundestagsrechtsausschusses vom 07. November 2007 gehe hervor, dass der Gesetzgeber vorgesehen hat, auf Vorrat gespeicherte Daten wie eine dynamische IP-Adresse „auch für eine Auskunftserteilung über Bestandsdaten nach Paragraf 113 TKG“ freizugeben.
Schuld an dieser Misere ist also wieder einmal eine unklare Formulierung im Gesetz, die eine dynamische IP nicht als Verkehrsdaten definiert. Und dann wundern sich unsere Politiker, warum wir sie für Stümper halten..